Kampfrichter-Stellungnahme zu den Rückmeldungen bezüglich der Halbmarathon-Staatsmeisterschaften in Hainburg

Hainburg und die Realität!

Halbmarathonmeisterschaften am 27.04.2003

Jede Veranstaltung die mit enttäuschten oder verärgerten Teilnehmern endet ist weder für die Aktiven noch für den Veranstalter wünschenswert noch erfreulich. Tatsache ist, dass ohne etwas beschönigen oder Verantwortung abschieben zu wollen, von Firmen angemietete Arbeitsleistungen erst nach ihrer Beendigung auf ihre Qualität beurteilt werden können. So war es auch bei der Fa. Championchip aus der Tschechei, welche die Zeitnehmung und Ergebnisauswertung für die Halbmarathonveranstaltung übertragen bekam, weil die Österr. Pentek für den Termin ausgebucht war und ihre Partnerfirma empfohlen hatte.

Die Folgen eines elektronischen Auswertungschaos sind ja bekannt, ihre Ursachen nur teilweise nachvollziehbar. Ob die fallweise vorgekommene Nichtauslösung einer Laufzeit beim Überlaufen der Ziellinie auf andere Ursachen oder doch auf die unfachgerechte Anbringung oder überhaupt auf das Fehlen des Chips zurück zu führen war, war und ist nicht mehr zu klären. Bekannt ist jedoch, dass von Läufern der gemeldete, eigene Chip teilweise vergessen und dann ein Leihchip angemietet wurde, was zu Identifizierungsschwierigkeiten edv-seits führte. Alles zusammen brachte Wartezeiten, falsche Ergebnisse bei der Siegerehrung und berechtigte Verärgerung der wartenden Teilnehmer. Positive Eindrücke vom Lauf selbst werden dadurch ins Negative gekehrt und die gesamte Veranstaltung als schlecht organisiert empfunden.

Egal was die Ursachen waren, die Verantwortung wird dem Veranstalter zugewiesen. Dieser kann sich nur dafür entschuldigen, was in seinem unmittelbaren Einflussbereich stand. Mit Sicherheit nicht die Zeitnehmung und Auswertung vor Ort. Ebenso nicht das Fehlen eines Zeitbalkens für die Durchgangs- und Einlaufzeiten, der von der Zeitnehmerfirma zur Verfügung zu stellen ist, was jedoch nicht der Fall war. Innerhalb von 2 Stunden einen Zeitbalken aufzutreiben ist nicht möglich.

Die Internet – Diskussion zur Halbmarathon - Veranstaltung hat einige Fragen aufgeworfen, die klargestellt gehören, was ich somit tun werde.

Zu der Meinung über ÖLV- und NÖLV – Mitgliedschaft wäre auszuführen:
Der Gesundheits- Erlebnis- Fun- und Wellnesslaufsport hat eine Popularität erreicht wie nie zu vor. Diese Laufformen können von jedermann privat und bei den verschiedenen Hobbyläufen (dazu zählen auch der New York – Marathon und wie sie sonst noch alle heißen) die teilweise von auf Gewinn orientierten Privatpersonen veranstaltet, nur beim jeweils nationalen Leicht athletikverband gemeldet, jedoch ohne Beachtung von Wettkampfbestimmungen ausgeübt werden. Das hat dazu geführt, dass sich in den letzten Jahren Begleitumstände eingebürgert haben, wie ständige Begleitung durch Betreuer mit oder ohne Fahrrad, Getränke- und Verpflegungsaufnahme an jeder beliebigen Stelle u.a.m., um eben dem Attribut Hobbylauf gerecht zu werden.
Es bedarf keiner längeren Erklärung, dass bei Meisterschaftsläufen, wo Österreichische oder Landesmeistertitel vergeben werden, Vorschriften zur Anwendung kommen, die für alle Teilnehmer gleiche Bedingungen und Chancen schaffen. Wer diese vorgegebenen Kriterien nicht akzeptieren oder erfüllen will, wird auf Meistertitel verzichten müssen.
Teilnahmebedingung für solche Meisterschaften ist die Mitgliedschaft als Athlet bei einem Verbandsverein und somit die Registrierung (Startberechtigung) beim ÖLV.
Die für solche Veranstaltungen geltenden Regeln (IWB Intern. Wettkampfbestimmungen) sind die Regeln der IAAF (International Association of Athletics Federations) die laut ÖLV – Statuten und LAO (Leichtathletikordnung des ÖLV) bei allen nationalen Verbandsmeisterschaften anzuwenden sind. Für Interessierte gibt es das Handbuch IWB um den Preis von 10.-€ beim ÖLV oder bei den Landesverbänden.

Die einschlägigen Bestimmungen für die Straßenläufe wurden in Hainburg auf einem Beiblatt mit den Startnummern ausgegeben, weil bekannt war, das zahlreichen Läufern/Innen diese nicht bekannt sind. Sie waren auch bei der Meldestelle groß angeschlagen. Gleich vorweg sei festgehalten, dass auf Grund dieser Information, in Hainburg fast keine Fahrrad-Begleiter in Erscheinung getreten sind und es nur wenige registrierte Regelverstöße gab.
Für jene die das Merkblatt nicht gelesen haben hier noch einmal der Text als Anlage.

Zur Frage warum zwei Startnummern ausgegeben wurden ist zu sagen, weil es in der IWB vorgesehen ist und es dadurch den eingesetzten Kampfrichtern erst möglich wird, einen Läufer auch nach dem Vorbeilaufen von hinten zu identifizieren. Beispiel: Beim Zieleinlauf hält jeder Läufer grundsätzlich den Arm vor die Bruststartnummer, weil er die Startuhr abdrücken muss.

Wenn bei der Durchsage des Sprechers: „Noch 3 Minuten bis zum Start“ Läufer noch bis zu 150 Meter von der Startlinie entfernt ihre Aufwärmübungen absolvieren, muss es unmittelbar vor dem Start an der Startlinie zwangsläufig zu Drängereien kommen, weil die disziplinierten Läufer sich zeitgerecht an den Start begeben haben. Es wird keinem Starter gelingen, ein bereits auf den Startschuss lauerndes Starterfeld auch nur 1 cm nach hinten zu bewegen. Die Lehre daraus kann nur sein: wer nicht rechtzeitig auf seinem Startplatz ist, kann sich nur hinten anstellen.

Da laut IWB nur die Bruttozeit als Laufzeit herangezogen werden darf, wurde diese auch gewertet. Die Platzierung wird nach der Reihenfolge des Zieleinlaufs und damit nach der offiziellen Zeit vorgenommen. Ein zusätzliches Service wäre es gewesen, hätten die Nettozeiten in der Ergebnisliste ausgewiesen werden können, doch dazu war die Fa. Pentek offenbar nicht in der Lage. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Nettozeit besteht nicht.

Die ganzen Diskussionsbeiträge mit „angeblich wurden Läufer wegen dem und den disqualifiziert“ sind Läuferlatein und aus der Luft gegriffen. Tatsächlich gab es nur eine Disqualifikation.
Zu dieser Disqualifikation des Läufers mit der Startnummer 89 wegen Getränkeaufnahme außerhalb der Verpflegstationen, ist anzuführen, dass dieser Regelverstoß von 2 Kampfrichtern beobachtet worden war und die Disqualifikation durch den Schiedsrichter zu recht erfolgt ist. Die Abänderung der Disqualifikation in eine Verwarnung durch das Schiedsgericht nach dem Einspruch, war nicht nur ein Kniefall vor dem Läufer und dessen Funktionär, sondern auch eine Benachteiligung aller nachgereihten Läufer die sich regelkonform verhalten haben, um einen Rang. Bei Rang 347 wird es nicht mehr so schmerzen, wohl aber in den Siegerrängen. Auch von dieser Seite sollte man das sehen.
Was die Verpflegungsaufnahme betrifft, war sichergestellt, dass jeder Läufer der es wollte, seine persönliche Verpflegung mit Startnummer oder sonst gekennzeichnet, auf dem 1. Tisch bei den beiden Verpflegstellen deponieren lassen konnte. Weiters ist es jedem Läufer freigestellt, selbst Verpflegung bei sich zu tragen, wenn er glaubt, dass er mit einer Verpflegungsaufnahme in einem Abstand von 3,5 km nicht das Auslangen finden kann.

Ich bin sicher, dass sich in Zukunft mit gezielten Informationen über die Regeln bei Meisterschaftsbewerben viele Missverständnisse und Unklarheiten beseitigen lassen werden. Ebenso sicher bin ich aber auch, dass auch einige Disqualifizierungen notwendig sein werden, weil einige Athleten werden weiter versuchen mit unerlaubten Mitteln die Nase vorne zu haben.

Josef Summerer e.h.
NÖLV-Kampfrichterreferent und Einsatzleiter
in Hainburg (einer der „Gelbjankerl“ auf Fahrrad)